§ 6   Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung

(1) Die Deutsche Bundespost  TELEKOM  darf  zum  Zweck  der  ordnungsgemäßen
Ermittlung   und   Abrechnung  der  Entgelte  für  Telekommunikationsdienst-
leistungen   und   zum   Nachweis   der   Richtigkeit   derselben   folgende
personenbezogene  Daten  nach  Maßgabe der Absätze 2, 3 und 5 bis 10 erheben
und verarbeiten:

    1. die Verbindungsdaten (§ 5 Abs. 1),

    2. die Anschrift  des  Kunden  oder  Rechnungsempfängers,  die  Art  des
    Anschlusses,  die  Zahl  der  im  Abrechnungszeitraum  einer planmäßigen
    Entgeltrechnung   insgesamt    aufgekommenen    Entgelteinheiten,    die
    übermittelten Datenmengen, das insgesamt zu entrichtende Entgelt,

    3.   sonstige   für   die   Entgeltabrechnung  erhebliche  Umstände  wie
    Vorschußzahlung, Ratenzahlung, Mahnung und  Leistungsverweigerung  durch
    die Deutsche Bundespost TELEKOM.

(2) Nach Beendigung der Verbindung werden aus den Verbindungsdaten nach §  5
Abs.  1  Nr.  1  bis  3  unverzüglich  die  für  die Berechnung des Entgelts
erforderlichen   Daten   ermittelt.   Spätestens    mit    Versendung    der
Entgeltrechnung werden die Verbindungsdaten

    1. in  Sprachkommunikationsdiensten  nach  Wahl  des  entgeltpflichtigen
    Kunden

        a)  vollständig gelöscht oder

        b) unter Verkürzung der Zielrufnummer um die  letzten  drei  Ziffern
        gespeichert oder

        c) vollständig  gespeichert,  wenn  ein  Einzelentgeltnachweis  nach
        Absatz 9 beantragt wurde,

    2. in allen anderen Telekommunikationsdiensten vollständig gespeichert.

(3) Alle nach Maßgabe des Absatzes  2  noch  gespeicherten  Verbindungsdaten
werden  achtzig  Tage  nach  Versendung  der  Entgeltrechnung  gelöscht. Bei
festgeschalteten Verbindungen ist der Zeitpunkt der Rechnung maßgebend.

(4) Sind die Daten auf Verlangen des Kunden nach  Absatz  2  Satz  2  Nr.  1
Buchstabe a und b gelöscht oder verkürzt worden, ist die Deutsche Bundespost
TELEKOM insoweit von der Pflicht zur Vorlage dieser Daten  zu  Beweiszwecken
für die Richtigkeit der Entgeltrechnung frei.

(5) Mit Ausnahme von Anschlüssen, bei denen  der  Kunde  zur  Übernahme  der
Entgelte      für      eine      bei      seinem     Anschluß     ankommende
Telekommunikationsverbindung verpflichtet ist, dürfen  die  Verbindungsdaten
nicht  nach  Rufnummern  angerufener Anschlüsse ausgewertet werden. Die §§ 7
und 8 bleiben hiervon unberührt.

(6) Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf einem Diensteanbieter, dessen Kunde
eingewilligt   hat,   zur   Entgeltermittlung   und   Entgeltabrechnung  die
Verbindungsdaten (Absatz 1 Nr. 1) übermitteln, wenn sie im Vertrag  mit  dem
Diensteanbieter  die  Wahrung des Fernmeldegeheimnisses und die Vorschriften
dieser Verordnung insgesamt zum Bestandteil des Vertrages gemacht  hat.  Die
Deutsche  Bundespost  TELEKOM  ist  für  die  vertragsgemäße  Einhaltung der
Vorschriften dieser  Verordnung  durch  den  Diensteanbieter  gegenüber  dem
Bundesbeauftragten für den Datenschutz verantwortlich.

(7) Hat die Deutsche Bundespost TELEKOM mit einem Dritten einen Vertrag über
den  Entgelteinzug  geschlossen  und  entsprechend Absatz 6 die Vorschriften
dieser Verordnung zum Bestandteil des Vertrages gemacht, so darf sie die  in
Absatz  1 Nr. 2 und Nr. 3 genannten Daten diesem Dritten übermitteln, soweit
es zum Einzug der Entgelte erforderlich ist.

(8) Soweit es für  die  Abrechnung  der  Deutschen  Bundespost  TELEKOM  mit
anderen   Netzbetreibern  oder  mit  ihren  Diensteanbietern  sowie  anderer
Netzbetreiber  mit  deren  Kunden  erforderlich  ist,  darf   die   Deutsche
Bundespost  TELEKOM Verbindungsdaten speichern und übermitteln. Insoweit ist
das Wahlrecht nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 beschränkt.  Der  Bundesbeauftragte
für  den  Datenschutz  ist  über  Verfahren,  die  den Abrechnungen zugrunde
liegen, zu unterrichten.

(9) Auf Antrag dürfen dem Kunden die nach Absatz 2 Satz 2 Nr.  1  Buchstaben
b,  c  und  Nr.  2  gespeicherten  Daten  derjenigen Verbindungen mitgeteilt
werden,  für  die  er  entgeltpflichtig  ist  (Einzelentgeltnachweis).   Bei
stationären  Anschlüssen  im  Haushalt ist die Mitteilung nur zulässig, wenn
alle zum Haushalt  gehörenden  Mitbenutzer  des  Anschlusses  sich  mit  der
Bekanntgabe  der  Verbindungen  schriftlich einverstanden erklärt haben. Bei
Anschlüssen in Betrieben oder Behörden ist die Mitteilung nur zulässig, wenn
der    Kunde   schriftlich   erklärt,   daß   der   Betriebsrat   oder   die
Personalvertretung nach den gesetzlichen Vorschriften beteiligt worden  oder
eine  solche  Beteiligung  nicht  erforderlich  ist. Im übrigen ist für alle
Anschlüsse als Voraussetzung der Erteilung eines Einzelentgeltnachweises die
schriftliche  Erklärung  des  Kunden  zu erbringen, daß alle Mitbenutzer des
Anschlusses auf die  Speicherung  der  Verbindungsdaten  zur  Erteilung  des
Nachweises   hingewiesen  werden.  Der  Anruf  bei  Personen,  Behörden  und
Organisationen,   die   selbst    oder    deren    Mitarbeiter    besonderen
Verschwiegenheitsverpflichtungen  unterliegen  und  die Beratungsaufgaben in
sozialen oder kirchlichen  Bereichen  ganz  oder  überwiegend  über  Telefon
abwickeln,  darf  aus  dem  Nachweis  nicht ersichtlich sein. Hierzu gehören
neben den in § 203 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 4a des  Strafgesetzbuches  genannten
Personengruppen  insbesondere  Telefonseelsorge und Gesundheitsberatung. Die
Deutsche Bundespost TELEKOM ist auf Antrag  einer  solchen  Person,  Behörde
oder Organisation verpflichtet, durch technische Vorrichtungen die Beachtung
des Satzes 5 sicherzustellen.

(10) Bei  Verwendung  einer  Kundenkarte  (§  2  Nr.  4),  insbesondere  für
Sprachkommunikationsdienste  im  Mobilfunk, ist Absatz 9 Satz 1, 3 und 4 auf
den Kunden und den jeweiligen Benutzer der Karte mit der Maßgabe anzuwenden,
daß aus der Karte für den jeweiligen Benutzer ein deutlicher Hinweis auf die
vorgesehene Mitteilung der gespeicherten Verbindungsdaten  ersichtlich  sein
muß.



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