§ 6 Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung
(1) Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf zum Zweck der ordnungsgemäßen
Ermittlung und Abrechnung der Entgelte für Telekommunikationsdienst-
leistungen und zum Nachweis der Richtigkeit derselben folgende
personenbezogene Daten nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 5 bis 10 erheben
und verarbeiten:
1. die Verbindungsdaten (§ 5 Abs. 1),
2. die Anschrift des Kunden oder Rechnungsempfängers, die Art des
Anschlusses, die Zahl der im Abrechnungszeitraum einer planmäßigen
Entgeltrechnung insgesamt aufgekommenen Entgelteinheiten, die
übermittelten Datenmengen, das insgesamt zu entrichtende Entgelt,
3. sonstige für die Entgeltabrechnung erhebliche Umstände wie
Vorschußzahlung, Ratenzahlung, Mahnung und Leistungsverweigerung durch
die Deutsche Bundespost TELEKOM.
(2) Nach Beendigung der Verbindung werden aus den Verbindungsdaten nach § 5
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 unverzüglich die für die Berechnung des Entgelts
erforderlichen Daten ermittelt. Spätestens mit Versendung der
Entgeltrechnung werden die Verbindungsdaten
1. in Sprachkommunikationsdiensten nach Wahl des entgeltpflichtigen
Kunden
a) vollständig gelöscht oder
b) unter Verkürzung der Zielrufnummer um die letzten drei Ziffern
gespeichert oder
c) vollständig gespeichert, wenn ein Einzelentgeltnachweis nach
Absatz 9 beantragt wurde,
2. in allen anderen Telekommunikationsdiensten vollständig gespeichert.
(3) Alle nach Maßgabe des Absatzes 2 noch gespeicherten Verbindungsdaten
werden achtzig Tage nach Versendung der Entgeltrechnung gelöscht. Bei
festgeschalteten Verbindungen ist der Zeitpunkt der Rechnung maßgebend.
(4) Sind die Daten auf Verlangen des Kunden nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1
Buchstabe a und b gelöscht oder verkürzt worden, ist die Deutsche Bundespost
TELEKOM insoweit von der Pflicht zur Vorlage dieser Daten zu Beweiszwecken
für die Richtigkeit der Entgeltrechnung frei.
(5) Mit Ausnahme von Anschlüssen, bei denen der Kunde zur Übernahme der
Entgelte für eine bei seinem Anschluß ankommende
Telekommunikationsverbindung verpflichtet ist, dürfen die Verbindungsdaten
nicht nach Rufnummern angerufener Anschlüsse ausgewertet werden. Die §§ 7
und 8 bleiben hiervon unberührt.
(6) Die Deutsche Bundespost TELEKOM darf einem Diensteanbieter, dessen Kunde
eingewilligt hat, zur Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung die
Verbindungsdaten (Absatz 1 Nr. 1) übermitteln, wenn sie im Vertrag mit dem
Diensteanbieter die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses und die Vorschriften
dieser Verordnung insgesamt zum Bestandteil des Vertrages gemacht hat. Die
Deutsche Bundespost TELEKOM ist für die vertragsgemäße Einhaltung der
Vorschriften dieser Verordnung durch den Diensteanbieter gegenüber dem
Bundesbeauftragten für den Datenschutz verantwortlich.
(7) Hat die Deutsche Bundespost TELEKOM mit einem Dritten einen Vertrag über
den Entgelteinzug geschlossen und entsprechend Absatz 6 die Vorschriften
dieser Verordnung zum Bestandteil des Vertrages gemacht, so darf sie die in
Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 3 genannten Daten diesem Dritten übermitteln, soweit
es zum Einzug der Entgelte erforderlich ist.
(8) Soweit es für die Abrechnung der Deutschen Bundespost TELEKOM mit
anderen Netzbetreibern oder mit ihren Diensteanbietern sowie anderer
Netzbetreiber mit deren Kunden erforderlich ist, darf die Deutsche
Bundespost TELEKOM Verbindungsdaten speichern und übermitteln. Insoweit ist
das Wahlrecht nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 beschränkt. Der Bundesbeauftragte
für den Datenschutz ist über Verfahren, die den Abrechnungen zugrunde
liegen, zu unterrichten.
(9) Auf Antrag dürfen dem Kunden die nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstaben
b, c und Nr. 2 gespeicherten Daten derjenigen Verbindungen mitgeteilt
werden, für die er entgeltpflichtig ist (Einzelentgeltnachweis). Bei
stationären Anschlüssen im Haushalt ist die Mitteilung nur zulässig, wenn
alle zum Haushalt gehörenden Mitbenutzer des Anschlusses sich mit der
Bekanntgabe der Verbindungen schriftlich einverstanden erklärt haben. Bei
Anschlüssen in Betrieben oder Behörden ist die Mitteilung nur zulässig, wenn
der Kunde schriftlich erklärt, daß der Betriebsrat oder die
Personalvertretung nach den gesetzlichen Vorschriften beteiligt worden oder
eine solche Beteiligung nicht erforderlich ist. Im übrigen ist für alle
Anschlüsse als Voraussetzung der Erteilung eines Einzelentgeltnachweises die
schriftliche Erklärung des Kunden zu erbringen, daß alle Mitbenutzer des
Anschlusses auf die Speicherung der Verbindungsdaten zur Erteilung des
Nachweises hingewiesen werden. Der Anruf bei Personen, Behörden und
Organisationen, die selbst oder deren Mitarbeiter besonderen
Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen und die Beratungsaufgaben in
sozialen oder kirchlichen Bereichen ganz oder überwiegend über Telefon
abwickeln, darf aus dem Nachweis nicht ersichtlich sein. Hierzu gehören
neben den in § 203 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 4a des Strafgesetzbuches genannten
Personengruppen insbesondere Telefonseelsorge und Gesundheitsberatung. Die
Deutsche Bundespost TELEKOM ist auf Antrag einer solchen Person, Behörde
oder Organisation verpflichtet, durch technische Vorrichtungen die Beachtung
des Satzes 5 sicherzustellen.
(10) Bei Verwendung einer Kundenkarte (§ 2 Nr. 4), insbesondere für
Sprachkommunikationsdienste im Mobilfunk, ist Absatz 9 Satz 1, 3 und 4 auf
den Kunden und den jeweiligen Benutzer der Karte mit der Maßgabe anzuwenden,
daß aus der Karte für den jeweiligen Benutzer ein deutlicher Hinweis auf die
vorgesehene Mitteilung der gespeicherten Verbindungsdaten ersichtlich sein
muß.
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